Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Versetzung in den Ruhestand
Grundsätzlich haben Widerspruch und Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand aufschiebende Wirkung (OVG NRW − 05.10.2012 − 1 B 97/12). Aus § 47 Abs. 4 BBG folgt jedoch, dass die aufschiebende Wirkung nicht die Besoldung erfasst. Denn nach dieser gesetzlichen Norm wird die Besoldung mit der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (Ende des Monats) einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.
Dies kann insbesondere auch bei jüngeren Beamten oder Alleinverdienern zu einer existenzbedrohenden finanziellen Einbuße führen. Jedoch ist der so betroffene Beamte nicht völlig schutzlos. Es gibt die Möglichkeit, hier eine einstweilige Anordnung am zuständigen Verwaltungsgericht zu erwirken, mit dem Ziel, die volle Besoldung (vollen Bezüge) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin zu erhalten. Hierfür bestehen aber nur dann gewisse Erfolgsaussichten, wenn im Rahmen dieser einstweiligen Anordnung ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden können. Es muss also dem Gericht dargelegt werden, dass die Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig ist und dass das Abwarten bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage dem Einzelnen unzumutbar ist. Hierzu bedarf es dann der konkreten Darlegung, dass der Lebensunterhalt des Beamten nur mit der vollen Bezügezahlung durch den Dienstherrn zu sichern ist. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (VG München − 30.01.2013 − M 5 E 12.5819).
Dienstunfähigkeit
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Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
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OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
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Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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Arbeitsrecht
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