Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Vergabe von Sonderschulplätzen
In einem aktuellen Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
zum AZ.: VG 3 L 240/21 – wird im Rahmen einer von uns angestrengten einstweiligen Anordnung die Vergabe von Sonderschulplätzen im Land Berlin geprüft. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der erkennende Richter unsere Einwände dahingehend, dass die Vergabepraxis von Sonderschulplätzen eher einer undurchdringbaren dunklen Materie entspricht. Der Richter rügte, dass es hierfür weder nachprüfbare und transparente Kriterien gibt, anhand derer die Rechtmäßigkeit von Schulplatzvergaben in diesem Bereich gibt, und dass die vorhandenen Kapazitäten sehr oft nicht ausgeschöpft werden. Seitens der Bildungsverwaltung war zu hören, dass die Schulleiter nach freien Ermessen die Vergabe von diesen begehrten Schulplätzen bestimmen. Diese Praxis ist jedoch rechtswidrig. Eine alsbaldige Änderung ist wohl nicht zu erwarten, sodass sich einstweiliger Rechtsschutz auf diesem eher weniger bekannten Gebiet durchaus lohnt.
In dem von uns aktuell geführten Verfahren bekam der Antragsteller (Kind) seitens der Senatsverwaltung 3 Förderschwerpunkte zuerkannt. Damit haben die Eltern die Möglichkeit, den Wunsch auf Wechsel an eine Sonderschule zu äußern. Dennoch, so lapidar die Bildungsverwaltung, sei die Kapazität erschöpft. Nähere Vergabekriterien ließen sich auch nicht im Rahmen einer Akteneinsicht ergründen. Im Ergebnis bedurfte es dann einer richterlichen Aufklärung im Rahmen eines Erörterungstermins. Die zuständigen Vertreter der Bildungsverwaltung vermochten jedoch konkrete Vergabekriterien nicht zu benennen. Es bleibt diffus, sodass sich Widerspruch und Eilrechtsschutz im Falle einer ablehnenden Entscheidung wohl voraussichtlich noch einige Zeit lohnen.
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
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OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
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Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Schulrecht
Hochschulrecht
ADRESSE
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)
Kontakt
Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
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