Kanzlei

Rechtsanwälte Moritz & Opelka

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Studienplatzklage

Sofern Sie eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, Ihnen aber der gewünschte Studienplatz von der Universität abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Wunschstudiengang einzuklagen. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertritt Herr Rechtanwalt Moritz Studienbewerber, die ihren Studienplatz neben dem üblichen Studienplatzvergabeverfahren über das zuständige Verwaltungsgericht einklagen wollen. Hierzu muss regelmäßig ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Man unterscheidet bei diesem Klage- und Antragsverfahren zwischen dem so genannten innerkapazitären Rechtsstreit und dem außerkapazitären Rechtsstreit. Am aussichtsreichsten und kostengünstigsten sind die Verfahren, die sich lediglich auf den so genannten außerkapazitären Rechtsstreit beschränken. Mit diesem Antrag wird anwaltlich gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen, dass die Kapazität der Hochschule im begehrten Studiengang noch nicht erschöpft ist. In der Vergangenheit haben wir die Erfahrung machen können, dass die Universitäten die Kapazität ihrer jeweiligen Studiengänge nicht voll ausschöpfen, so dass ein darauf gerichteter Antrag im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich sein musste.

Sobald der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am Verwaltungsgericht innerhalb der hier zu beachtenden Frist gestellt wurde, neigen einige Universitäten bereits dazu, einen Vergleich anzubieten. Dies hängt aber auch davon ab, wie hoch die Anzahl der abgelehnten Bewerber für den gewünschten Studiengang ist und wie viele von ihnen eine Studienplatzklage anstrengen. Fairerweise muss hier aber auch erwähnt werden, dass sich die Universitäten auf die Kapazitätsberechnungen der jeweiligen Verwaltungsgerichte – jedenfalls in den begehrten Studiengängen- eingestellt haben und insoweit die Erfolgsaussichten der Studienplatzklagen naturgemäß schrumpfen. Deshalb ist es ratsam, frühzeitig anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. So kann beispielsweise vermieden werden, dass eine Studienplatzklage schon deshalb scheitert, weil der Antrag auf Zuerkennung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazität vorab nicht fristgemäß von den Bewerbern gestellt wurde.

Die Kosten der Studienplatzklage werden von den jeweiligen Rechtsschutzversicherern, soweit diese in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind, übernommen. Soweit Sie über eine solche Rechtsschutzversicherung verfügen, ist auch in Erwägung zu ziehen, ob parallel mehrere Studienplatzklagen eingereicht werden sollen. Die Höchstgrenze hierfür ist je nach Versicherer unterschiedlich. Aus unserer Erfahrung wissen wir aber, dass bei den meisten Rechtsschutzversicherern zwischen 3 und 5 Studienplatzklagen übernommen werden. Allerdings müssen Sie nach diesen Verfahren damit rechnen, dass das Versicherungsverhältnis gekündigt werden kann.

Bei weiteren Fragen zur Studienplatzklage steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) telefonisch oder für einen persönlichen Beratungstermin zur Verfügung.

Kanzlei Berlin

Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:

Lehrerverbeamtung
Trotz gegenteiliger früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollte nach unserer Auffassung die insbesondere bei der Lehrer-Verbeamtung im Land Berlin per Gesetz eingeführte Altersgrenze (bis Vollendung des 52. Lebensjahres) grundrechtlich erneut obergerichtlich überprüft werden. Denn aus Art. 33 GG folgt lediglich, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt hat. Eine Altersgrenze ist dort nicht definiert. Als Korrektiv kann die vorgelagerte Gesundheitsprüfung dienen, nicht aber eine Altersgrenze. Insbesondere dürfen haushälterische Gründe bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis keine Rolle spielen, da diese sich im Grundgesetz nicht wiederfinden. Für den Fall, dass Ihre Verbeamtung aus Altersgründen abgelehnt ist, rufen Sie uns gern zurück.
Urlaubsabgeltung
Aus einer brandaktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.01.2024 zum Az. C-218/22 folgt, dass auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand, der nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub (Resturlaub) nicht verfällt, sondern finanziell zu vergüten ist. Über Einzelheiten informiert Sie Rechtsanwalt Moritz. Im Zweifel sollten so betroffene Beamte rückwirkend nochmals einen entsprechenden Antrag stellen.
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Das Bundesarbeitsgericht wird am 09. November 2021 in einem von uns vertretenen Fall darüber zu entscheiden haben, ob Arbeitgeber und Betriebsrat berechtigt sind, eine Betriebsvereinbarung zu treffen, wonach Mitarbeiter/innen keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung - die auch an die erbrachte Arbeitsleistung im Bezugszeitraum anknüpft - haben sollen, wenn sie zu einem in der Vereinbarung genannten Stichtag bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, sog. Stichtagsklausel. Die aufgeworfene Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung und dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen (Bundesarbeitsgericht - 1 AZR 206/20).
Infektionsschutzgesetzes
Nach einer erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes besteht nunmehr sowohl für Beamte wie auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in der Privatwirtschaft eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ob diese Impfpflicht verfassungsrechtlich verhältnismäßig ist, haben Obergerichte - wie auch das Bundesverfassungsgericht - noch nicht entschieden. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach unserer Auffassung kann es durchaus persönliche Gründe geben, welche gegen eine Impfung sprechen. Jedenfalls drohen bei einer Nichtimpfung für Beamte und Angestellte Beschäftigungsverbote. Ob diese im Einzelfall verhältnismäßig sind, bedarf unter Umständen einer gerichtlichen Nachprüfung. Über das rechtliche Vorgehen beraten wir im Einzelfall. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Pandemielage stetigen Veränderungen unterliegt.
Kitaplatz

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.

Vergabe von Sonderschulplätzen

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OVG Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).

Beamtenbesoldung

Weitere Informationen hier

Feuerwehrmann

Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen

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Arbeitsrecht

Kündigungen, Abfindungen, Zeugnisrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht und mehr

Beamtenrecht

Ruhestand, Versetzung, Beurteilung, Disziplinarrecht und mehr

Verwaltungsrecht

Subventionsrecht- und Vergaberecht und Öffentliches Baurecht

Sozialrecht

Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung und mehr

Schulrecht

Kitaplatz, Schulplatzklage, Ordnungsmaßnahmen und mehr

Hochschulrecht

Hochschulrecht - Studienplatzklage

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Klosterstraße 64
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)

Kontakt

Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de

Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
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