Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Studienplatzklage
Sobald der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am Verwaltungsgericht innerhalb der hier zu beachtenden Frist gestellt wurde, neigen einige Universitäten bereits dazu, einen Vergleich anzubieten. Dies hängt aber auch davon ab, wie hoch die Anzahl der abgelehnten Bewerber für den gewünschten Studiengang ist und wie viele von ihnen eine Studienplatzklage anstrengen. Fairerweise muss hier aber auch erwähnt werden, dass sich die Universitäten auf die Kapazitätsberechnungen der jeweiligen Verwaltungsgerichte – jedenfalls in den begehrten Studiengängen- eingestellt haben und insoweit die Erfolgsaussichten der Studienplatzklagen naturgemäß schrumpfen. Deshalb ist es ratsam, frühzeitig anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. So kann beispielsweise vermieden werden, dass eine Studienplatzklage schon deshalb scheitert, weil der Antrag auf Zuerkennung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazität vorab nicht fristgemäß von den Bewerbern gestellt wurde.
Die Kosten der Studienplatzklage werden von den jeweiligen Rechtsschutzversicherern, soweit diese in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind, übernommen. Soweit Sie über eine solche Rechtsschutzversicherung verfügen, ist auch in Erwägung zu ziehen, ob parallel mehrere Studienplatzklagen eingereicht werden sollen. Die Höchstgrenze hierfür ist je nach Versicherer unterschiedlich. Aus unserer Erfahrung wissen wir aber, dass bei den meisten Rechtsschutzversicherern zwischen 3 und 5 Studienplatzklagen übernommen werden. Allerdings müssen Sie nach diesen Verfahren damit rechnen, dass das Versicherungsverhältnis gekündigt werden kann.
Bei weiteren Fragen zur Studienplatzklage steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) telefonisch oder für einen persönlichen Beratungstermin zur Verfügung.
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
weitere Informationen hier
OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
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Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Schulrecht
Hochschulrecht
ADRESSE
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)
Kontakt
Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de
Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
Mail: info@anwalt-opelka.de