Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand
Wird der Beamte auf Lebenszeit oder auch der Beamte auf Zeit dauernd dienstunfähig,
Grundsätzlich muss der Beamte die Aufforderung seines Dienstherrn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, befolgen. Ein gegen diese Aufforderung eingelegter Widerspruch des Beamten hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsschutz kann hier nur über das Verwaltungsgericht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden. Eine derartige einstweilige Anordnung wird jedoch nur dann ergehen, wenn die Anordnung des Dienstherrn offensichtlich rechtswidrig ist. Das ist eher selten. Meint der Beamte aber, dass er z. B. aufgrund einer eingeleiteten medizinischen Behandlung innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig werden wird, so kann er sich dies von dem behandelnden Arzt bestätigen und dem Dienstherrn entgegenhalten.
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Weigert sich der Beamte aber ohne sachliche Rechtfertigung, sich durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen, so hat der Dienstherr derzeit keine Möglichkeit, seinen Beamten hierzu – beispielsweise im Wege der Zwangsvollstreckung – zu zwingen. Allerdings sieht die im Vordringen befindliche Rechtsprechung dann das Verhalten des Beamten in diesen Fällen als Beweisvereitelung an. Dies hat zur Konsequenz, dass der Dienstherr berechtigt ist, hieraus für den Beamten ungünstige Rückschlüsse zu ziehen. Er kann dann auch ohne Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung die Versetzung in den Ruhestand anordnen. Umgekehrt hat er auch die Möglichkeit, die Dienstfähigkeit des Beamten festzustellen und ihn aufzufordern, seine Dienstgeschäfte wieder aufzunehmen. Diese Rechtsfolge wird oftmals unterschätzt. Eine Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kann somit unter Umständen erhebliche Konsequenzen haben und gar zum Rechtsverlust sicher geglaubter Rechtspositionen führen.
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Der Dienstherr hat dann auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden, ob er den Beamten für dienstfähig, dienstunfähig oder sogar für dauernd dienstunfähig ansieht. Kommt er zu dem Ergebnis, dass dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, so teilt er dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Erhebt der Beamte hiergegen Einwendungen, so muss der Dienstvorgesetzte entscheiden, ob das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand fortgeführt oder eingestellt wird. Wird es fortgeführt, so erhält der Beamte eine entsprechende Mitteilung. Dies hat (abhängig von der Verwaltungspraxis in den jeweiligen Bundesländern und auch im Einzelfall zur Konsequenz, dass nach Ablauf in der Regel von drei Monaten nur noch Versorgungsbezüge an den Beamten gezahlt werden. Stellt sich im weiteren Verlauf des Verfahrens aber heraus, dass der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt wird, so erhält er den Differenzbetrag zu seiner Besoldung rückwirkend ausgezahlt. Es besteht somit grundsätzlich nicht die Möglichkeit, durch ein langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren die Weiterzahlung der Besoldung zu erzwingen. Dies lässt sich grundsätzlich nur in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erreichen. Allerdings haben wir im Einzelfall auch die Fortzahlung der Bezüge erreichen können.
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
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OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
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Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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