Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Ordnungsmaßnahmen
Bei den sogenannten „Ordnungsmaßnahmen“ geht es um schulische „Strafen“. Als Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht:
- Tadel
- Verweis
- Unterrichtsausschluss
- Umsetzung in eine Parallelklasse
Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme muss ein förmliches Verfahren eingehalten werden. Bereits hier ist seitens der Schulen eine hohe Fehlerquote festzustellen, die zu einer erfolgreichen Anfechtung der Ordnungsmaßnahmen führen kann. Ordnungsmaßnahmen liegen im Ermessen der Schule. Die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme muss verhältnismäßig sein. Hier ist leider festzustellen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulasten des betroffenen Schülers sehr oft verletzt wird.
Wichtig:
Gegen eine Ordnungsmaßnahme muss zwingend Widerspruch eingelegt werden. Soweit dem Widerspruch seitens der Schule nicht abgeholfen wird, muss gegen den dann zu erwartenden Widerspruchsbescheid Klage am Verwaltungsgericht eingereicht werden. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Um eine aufschiebende Wirkung zu erreichen, ist parallel ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren direkt beim Verwaltungsgericht anzustrengen. Über Einzelheiten hierüber informiert Herr Rechtsanwalt Moritz.
Alle uns bekannten Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Schulrecht. Nicht ganz unwichtig ist auch die Kostentragungspflicht der Schulverwaltung, sofern ein Widerspruch, eine Anfechtungsklage oder ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich sind.
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
weitere Informationen hier
OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
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Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Schulrecht
Hochschulrecht
ADRESSE
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)
Kontakt
Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de
Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
Mail: info@anwalt-opelka.de