Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Länderübergreifende Versetzung
Angesichts zunehmender Belastungen insbesondere bei Polizei, Feuerwehr und Berliner Landesbehörden erreichen uns zunehmend Nachfragen hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit von Versetzungen zum Bund oder in andere Bundesländer von Beamten.
Zwar ist es uns gelungen, einzelne Versetzungswünsche insoweit durchzusetzen. Jedoch muss auf die hierfür bestehende rechtliche Grundlage hingewiesen werden. Diese findet sich in § 15 Abs. 3 BeamtStG. Hiernach wird eine Versetzungsentscheidung im Einverständnis des jeweiligen abgebenden und aufnehmenden Dienstherrn getroffen. Sollte etwa der abgebende Dienstherr dieses Einverständnis nicht herbeiführen, so kann dagegen mittels Widerspruch vorgegangen werden. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines hiergegen gerichteten Widerspruches ist aber zu bedenken, dass die Entscheidung des Dienstherrn im „Ermessen“ steht. Im Rahmen einer möglichen Akteneinsicht wäre dann im Widerspruchsverfahren zu klären, ob der Dienstherr insoweit möglicherweise ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Dies wäre denkbar, soweit der Dienstherr gegen Vereinbarungen zwischen verschiedenen Dienstherrn verstößt oder etwa der Gleichheitssatz missachtet wurde. Bei einem etwaigen Ermessensfehler wäre der Dienstherr sodann verpflichtet, eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen oder bei einer möglichen Ermessensreduzierung auf null wäre dem Versetzungsantrag, mithin der Freigabeentscheidung, zwingend zu entsprechen. Darüber hinaus muss der Dienstherr im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch seine Fürsorge- und Schutzverpflichtung gegenüber dem Beamten beachten. Dies folgt aus § 45 BeamtStG.
Nach alledem bleibt festzustellen, dass ein Widerspruchsverfahren gegen eine ablehnende Freigabe- oder Versetzungsentscheidung nicht völlig aussichtslos ist und nicht zwingend nur bei Stellung eines Tauschpartners möglich erscheint. Denn auch soziale Härten können eine Versetzungsentscheidung begünstigen.
Als letzte Möglichkeit verbleibt die Entlassung auf eigenen Antrag und eine neuerliche Ernennung durch den neuen Dienstherrn. Dieser Weg ist jedoch mit verschiedenen Unwägbarkeiten verbunden und damit sehr risikoreich. Im Einzelfall können Sie gern mit Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) Rücksprache führen.
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
weitere Informationen hier
OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
Weitere Informationen hier
Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Schulrecht
Hochschulrecht
ADRESSE
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)
Kontakt
Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de
Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
Mail: info@anwalt-opelka.de