Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklagen, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden soll, sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß §§ 4, 7 KSchG zu erheben. Kündigungsschutzklagen gegen außerordentliche Kündigungen, mit denen das Fehlen eines wichtigen Grundes geltend gemacht werden soll, sind auch drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß §§ 13, 4, 7 KSchG zu erheben.
Gleiches gilt für Änderungsschutzklagen im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes. Diese sind gemäß §§ 2, 4, 7 KSchG drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.
Entfristungsklagen (Geltendmachung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist) sind gemäß § 17 TzBfGiVm. § 7 KSchG innerhalb drei Wochen nach dem vereinbarten Ende zu erheben.
Wenn eine der vorstehenden Fristen verpasst wurde, ist nach §§ 5,6 KSchG nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung der verspäteten Klage bzw. eine Verlängerung der Anrufungsfrist möglich.
Verfahren
Klagen sind vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. In Berlin wird in der Regel kurzfristig ein Gütetermin angesetzt. Hier wird vom Richter lediglich versucht, eine einvernehmliche Lösung des Streitfalls mit den Parteien zu erörternd.
Wenn die Parteien sich nicht einigen, findet der zweite Termin, ein Kammertermin, statt. Im Kammertermin wird von drei Richtern nach einer streitigen Verhandlung ein Urteil gefällt. Jederzeit kann aber auch noch eine Einigung herbeigeführt werden.
Das Urteil des Arbeitsgerichts kann mit einer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht angegriffen werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann mit Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden. Hier gilt dann Anwaltszwang.
Es ist eine durchgehende Prozessvertretung in allen Instanzen daher nur durch einen Rechtsanwalt möglich.
Fachanwälte für Arbeitsrecht sind Rechtsanwälte, die ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Arbeitsrechts gegenüber der Rechtsanwaltskammer erfolgreich nachgewiesen haben. Die Höhe der gesetzlichen Gebühren ist von dem Recht zur Führung der Bezeichnung als Fachanwalt unabhängig. Die nach den gesetzlichen Vorschriften anfallenden Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden durch das Recht eines Rechtsanwaltes zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung nicht erhöht.
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
weitere Informationen hier
OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
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Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Schulrecht
Hochschulrecht
ADRESSE
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)
Kontakt
Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de
Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
Mail: info@anwalt-opelka.de