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Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Konkurrentenklagen im Arbeitsrecht
„Hängebeschlüsse“ sind in der Arbeitsgerichtsbarkeit bislang unbekannt. Derartige „Hängebeschlüsse“ können nicht nur auf Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 938 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Sie beenden das Verfahren nicht, verschaffen aber dem unter einem besonderen Zeitdruck stehenden Gericht erst einmal den nötigen Zeitraum, um sachgerecht über den vorläufigen Rechtsschutzantrag entscheiden zu können. Untauglich ist es, darüber zu „philosophieren“, ob und ggs. Unter welchen Umständen der Vorsitzende − anstelle der Kammer − im einstweiligen Verfügungsverfahren entscheiden kann. Unklar ist weiterhin, wann eine erlassene einstweilige Verfügung außer Kraft tritt. Das ArbG Potsdam hat z.B. dem zuständigen Ministerium eine Stellenbesetzung untersagt „bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache“ (so der Urteilstenor) bzw. „bis zur Entscheidung im Hauptsachenverfahren“ (so in den Entscheidungsgründen).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, unabhängig vor welchem Gericht, jedenfalls die Nachprüfung einer Auswahlentscheidung der Behörde auf Ermessens- bzw. Beurteilungsfehler sichergestellt werden kann. In jedem Fall empfiehlt sich ein derartiges Vorgehen, sobald über die Auskunftsentscheidung der Behörde eine knappe Entscheidung offensichtlich wird.
Auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung unterliegt hier einer permanenten Fortentwicklung.
Über aktuell erfolgreich geführte Verfahren berichten wir in Kürze.
LAG Niedersachen - Urteil vom 21.01.2019
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung. Der große Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in einer grundlegenden Entscheidung vom 27.02.1985 (BAG, großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84) dem ideellen Beschäftigungsinteresse von Arbeitnehmern bereits Verfassungsrang zuerkannt.
Nach der neuen Entscheidung des LAG Niedersachsen muss der Arbeitgeber den Ausnahmetatbestand, dass sein Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers schutzwürdig ist und das allgemeine Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt, darlegen und ggf. beweisen bzw. glaubhaft machen. Die Darlegung dieses Ausnahmetatbestands muss insbesondere mit Rücksicht auf den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers durch Art.1 und 2 GG hinreichend konkret sein. Für Arbeitnehmer ein enormer Fortschritt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 17. Januar 2017 die von uns in einem gegen das Land Berlin geführten Stellenbesetzungsverfahren vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach ein Bewerber um die Stelle für den öffentlichen Wach- und Objektschutz in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt wird, wenn er allein aufgrund einer symptomlosen Neurodermitis Erkrankung vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wird, ohne dass zuvor tatsächliche Anhaltspunkte belegt worden sind, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. In der Folge erhielt unser Mandant die begehrte Stelle (vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2017, 19 Sa 1254/16).
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Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
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OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
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Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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