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Rechtsanwälte Moritz & Opelka

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Konkurrentenklagen im Arbeitsrecht

Der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers wird gesichert durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Dadurch wird verhindert, dass der Arbeitgeber mit der Stellenbesetzung „vollendete Tatsachen“ schafft. Die Sicherungsanordnung ist zu wählen, wenn die Besorgnis glaubhaft gemacht ist (§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO), dass die Auslese unter den in den Auswahlerwägungen einzubeziehenden in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen worden ist, z.B wenn die ausschreibende Stelle eine rechtzeitige Auskunft über die Auswahl verweigert, oder das Stellenprofil nicht entsprechend der gesetzten Schwerpunkte in der Auschreibung beachtet. Unklar ist hierbei, ob regelmäßig nur die „Blockierung“ einer einzigen Stelle in Betracht kommt oder ob auch mehrere Stellen im Hinblick auf den dem Dienstherr zukommenden Beurteilungsspielraum bei der Auswahlentscheidung mehrere Stellen blockiert werden können.

In der Arbeitsgerichtspraxis sollte sofort nach Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Verhinderung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages mit einem Mitbewerber einen auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten „Hängebeschluss“ zu erlassen werden. Offen ist die Frage, wann dieser „Hängebeschluss“ außer Kraft tritt. Insoweit folgt man auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Der VGH München tenoriert eine insoweit erlassene Entscheidung dahingehend, dass diese unwirksam wird, sobald der Antragsteller auf eine entsprechende Planstelle der angestrebten Besoldungsgruppe berufen wird. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte und wohl auch des Verwaltungsgerichts Berlin tritt die „Hängeentscheidung“ außer Kraft, mit Rechtskraft der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

„Hängebeschlüsse“ sind in der Arbeitsgerichtsbarkeit bislang unbekannt. Derartige „Hängebeschlüsse“ können nicht nur auf Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 938 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Sie beenden das Verfahren nicht, verschaffen aber dem unter einem besonderen Zeitdruck stehenden Gericht erst einmal den nötigen Zeitraum, um sachgerecht über den vorläufigen Rechtsschutzantrag entscheiden zu können. Untauglich ist es, darüber zu „philosophieren“, ob und ggs. Unter welchen Umständen der Vorsitzende − anstelle der Kammer − im einstweiligen Verfügungsverfahren entscheiden kann. Unklar ist weiterhin, wann eine erlassene einstweilige Verfügung außer Kraft tritt. Das ArbG Potsdam hat z.B. dem zuständigen Ministerium eine Stellenbesetzung untersagt „bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache“ (so der Urteilstenor) bzw. „bis zur Entscheidung im Hauptsachenverfahren“ (so in den Entscheidungsgründen).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, unabhängig vor welchem Gericht, jedenfalls die Nachprüfung einer Auswahlentscheidung der Behörde auf Ermessens- bzw. Beurteilungsfehler sichergestellt werden kann. In jedem Fall empfiehlt sich ein derartiges Vorgehen, sobald über die Auskunftsentscheidung der Behörde eine knappe Entscheidung offensichtlich wird.

Auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung unterliegt hier einer permanenten Fortentwicklung.

Über aktuell erfolgreich geführte Verfahren berichten wir in Kürze.

LAG Niedersachen - Urteil vom 21.01.2019
In einer aktuellen Entscheidung erleichtert das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen die Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung gegen eine arbeitgeberseitige Freistellung von der Arbeitspflicht. Eine Entscheidung, die auch bei der erfolgreichen Verhandlungsführung über die Höhe von Abfindungszahlungen eine maßgebliche Rolle spielen kann.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung. Der große Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in einer grundlegenden Entscheidung vom 27.02.1985 (BAG, großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84) dem ideellen Beschäftigungsinteresse von Arbeitnehmern bereits Verfassungsrang zuerkannt.

Bei einer Freistellung, mit welcher der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, hat dieser die Möglichkeit, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sein Beschäftigungsinteresse durchzusetzen. Die Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass der Antragsteller in einem solchen Verfahren gesondert begründen muss, warum er ein tatsächliches Beschäftigungsinteresse hat. Das LAG Niedersachsen hat in seiner nunmehrigen Entscheidung jedoch darauf hingewiesen, dass nicht der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsinteresse nachzuweisen habe, sondern vielmehr der Arbeitgeber glaubhaft machen muss, welches schutzwürdige Interesse er daran hat, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2019, 12 Ta 279/18).

Nach der neuen Entscheidung des LAG Niedersachsen muss der Ar­beit­ge­ber den Aus­nah­me­tat­be­stand, dass sein In­ter­es­se an der Nicht­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers schutzwürdig ist und das all­ge­mei­ne Beschäfti­gungs­in­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers über­wiegt, dar­le­gen und ggf. be­wei­sen bzw. glaub­haft ma­chen. Die Dar­le­gung die­ses Aus­nah­me­tat­be­stands muss ins­be­son­de­re mit Rück­sicht auf den Persönlich­keits­schutz des Ar­beit­neh­mers durch Art.1 und 2 GG hin­rei­chend kon­kret sein. Für Arbeitnehmer ein enormer Fortschritt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 17. Januar 2017 die von uns in einem gegen das Land Berlin geführten Stellenbesetzungsverfahren vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach ein Bewerber um die Stelle für den öffentlichen Wach- und Objektschutz in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt wird, wenn er allein aufgrund einer symptomlosen Neurodermitis Erkrankung vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wird, ohne dass zuvor tatsächliche Anhaltspunkte belegt worden sind, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. In der Folge erhielt unser Mandant die begehrte Stelle (vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2017, 19 Sa 1254/16).

Kanzlei Berlin

Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:

Lehrerverbeamtung
Trotz gegenteiliger früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollte nach unserer Auffassung die insbesondere bei der Lehrer-Verbeamtung im Land Berlin per Gesetz eingeführte Altersgrenze (bis Vollendung des 52. Lebensjahres) grundrechtlich erneut obergerichtlich überprüft werden. Denn aus Art. 33 GG folgt lediglich, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt hat. Eine Altersgrenze ist dort nicht definiert. Als Korrektiv kann die vorgelagerte Gesundheitsprüfung dienen, nicht aber eine Altersgrenze. Insbesondere dürfen haushälterische Gründe bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis keine Rolle spielen, da diese sich im Grundgesetz nicht wiederfinden. Für den Fall, dass Ihre Verbeamtung aus Altersgründen abgelehnt ist, rufen Sie uns gern zurück.
Urlaubsabgeltung
Aus einer brandaktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.01.2024 zum Az. C-218/22 folgt, dass auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand, der nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub (Resturlaub) nicht verfällt, sondern finanziell zu vergüten ist. Über Einzelheiten informiert Sie Rechtsanwalt Moritz. Im Zweifel sollten so betroffene Beamte rückwirkend nochmals einen entsprechenden Antrag stellen.
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Das Bundesarbeitsgericht wird am 09. November 2021 in einem von uns vertretenen Fall darüber zu entscheiden haben, ob Arbeitgeber und Betriebsrat berechtigt sind, eine Betriebsvereinbarung zu treffen, wonach Mitarbeiter/innen keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung - die auch an die erbrachte Arbeitsleistung im Bezugszeitraum anknüpft - haben sollen, wenn sie zu einem in der Vereinbarung genannten Stichtag bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, sog. Stichtagsklausel. Die aufgeworfene Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung und dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen (Bundesarbeitsgericht - 1 AZR 206/20).
Infektionsschutzgesetzes
Nach einer erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes besteht nunmehr sowohl für Beamte wie auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in der Privatwirtschaft eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ob diese Impfpflicht verfassungsrechtlich verhältnismäßig ist, haben Obergerichte - wie auch das Bundesverfassungsgericht - noch nicht entschieden. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach unserer Auffassung kann es durchaus persönliche Gründe geben, welche gegen eine Impfung sprechen. Jedenfalls drohen bei einer Nichtimpfung für Beamte und Angestellte Beschäftigungsverbote. Ob diese im Einzelfall verhältnismäßig sind, bedarf unter Umständen einer gerichtlichen Nachprüfung. Über das rechtliche Vorgehen beraten wir im Einzelfall. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Pandemielage stetigen Veränderungen unterliegt.
Kitaplatz

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.

Vergabe von Sonderschulplätzen

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OVG Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).

Beamtenbesoldung

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Feuerwehrmann

Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen

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Arbeitsrecht

Kündigungen, Abfindungen, Zeugnisrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht und mehr

Beamtenrecht

Ruhestand, Versetzung, Beurteilung, Disziplinarrecht und mehr

Verwaltungsrecht

Subventionsrecht- und Vergaberecht und Öffentliches Baurecht

Sozialrecht

Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung und mehr

Schulrecht

Kitaplatz, Schulplatzklage, Ordnungsmaßnahmen und mehr

Hochschulrecht

Hochschulrecht - Studienplatzklage

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