Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen – OVG 6 S 36/21 – vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg muss das Land Berlin einen Kitaplatz in angemessener Nähe zur Wohnung zur Verfügung stellen und dies ungeachtet von vorhandenen Kapazitäten. In zwei Eilverfahren hat das OVG Berlin-Brandenburg (OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18) entschieden, dass ein Platz in einer Einrichtung die über 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt ist und auch nicht auf dem Weg der Eltern zur Arbeit liegt, den Eltern nicht mehr zuzumuten ist.
Entscheidung zu Kitagebühren
In der nachfolgenden Entscheidung wurde in einem Normenkontrollverfahren die Kitasatzung der Gemeinde Rathenow für rechtwidrig befunden.
Gericht – OVG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen – 6 A 15.15
Datum – 06.10.2017
Entscheidungsart – Urteil
In der Normenkontrollsache
1.der Frau,
2.des Herrn,
zu 1. und 2. wohnhaft:,
Antragsteller, bevollmächtigt zu 1. und 2.: Rechtsanwälte, g e g e n, die Stadtverwaltung Rathenow, vertreten durch den Bürgermeister, Berliner Straße 15, 14712 Rathenow, Antragsgegnerin, hat der 6. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2017 durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schreier, Panzer und Maresch sowie die ehrenamtlichen Richter Goral und Hube für Recht erkannt:
Die am 10. Dezember 2014 beschlossene Gebührensatzung über die Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes für die Benutzung von Kindertagesstätten der Stadt R_____, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 07 für die Stadt R_____ vom 12. Dezember 2014, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
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OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
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Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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Arbeitsrecht
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Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Schulrecht
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ADRESSE
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)
Kontakt
Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de
Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
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