Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Disziplinarrecht
Disziplinarmaßnahmen
Aktuelle Entscheidung des VG Düsseldorf vom 25.12.2010 zum Streikrecht beamteter Lehrer:
Auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bleibt es dabei, dass in Deutschland Beamte nicht streiken dürfen. Tun Sie dies gleichwohl (hier: Lehrerin), so begehen sie ein Dienstvergehen, das die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich zieht. 2. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (hier: Geldbuße) wegen der Streikteilnahme ist indessen unzulässig, wenn der Beamte nicht zu dem in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK beschriebenen Kernbereich hoheitlicher Staatsverwaltung gehört. In derartigen Fällen ist das Disziplinarverfahren vielmehr einzustellen, da nur so der EMRK Rechnung getragen werden kann (völkerrechtsfreundliche Auslegung).
Mitgeteilt von RA Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
Disziplinarrecht ordnet sich als „Außenseiter“ im Verwaltungsrecht ein. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass im Disziplinarrecht die Erziehungsfunktion im Mittelpunkt etwaiger Sanktionen wie z.B. Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Kürzung des Ruhegehalts, Beförderungsverbot, oder als schwerste Sanktionen die Aberkennung des Ruhegehaltes oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stehen.
Aufgrund der Einordnung des Disziplinarrechts zwischen beamtenrechtlichen und strafrechtlichen Rechtsproblemen hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu den jeweiligen Dienstpflichtverletzungen und den damit einhergehenden Sanktionen entwickelt. Eine einheitliche Kodifizierung der Tatbestände und den zuzuordnenden Disziplinarstrafen sucht man aufgrund der Sonderstellung des Disziplinarrechts vergeblich.
Zur Vermeidung von „Fehlern“ ist für die Betroffenen eine frühzeitige anwaltliche Beratung / Mandatierung meist unabdinglich. Nur so kann oftmals Schlimmeres abgewendet werden und ein gemeinsames Vorgehen zugunsten des Beamten abgesprochen werden.
Die allermeisten Rechtsschutzversicherer übernehmen in der Regel die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Interessensvertretung vor den jeweiligen Disziplinarkammern der zuständigen Verwaltungsgerichte.
Rechtsanwalt Moritz betreut in unserer Kanzlei als Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit nunmehr über 10 Jahren Mandate im Bereich des Disziplinarrechts und kann deshalb auch mit praktischen Erfahrungen in der verfahrensrechtlichen Positionierung des Beamten gegenüber der zuständigen Personalabteilungen unterstützend wirken.
RA Moritz (Fachanwalt f. Verwaltungsrecht)
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
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OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
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Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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Schulrecht
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(am Alexanderplatz)
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Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
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