Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Dienstliche Beurteilung
Leitsatz: Eine Auswahlentscheidung kann nicht fehlerfrei auf eine dienstliche Beurteilung gestützt werden, in der die Leistung des Beamten ohne jegliche Begründung nur durch Punktzahl bewertet wird. Eine derartige Beurteilung verstößt gegen die Rechte des Beamten (Art. 33 Abs. 2 GG)
mitgeteilt vom RA Moritz am 23.03.2011 (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ob sie die anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwGE 60, 245 m.w.N.).
In drei aktuellen Entscheidungen des VG Osnabrück, des VG Berlin und des VG Kassel haben wir erreicht, dass trotz der strengen Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte die jeweiligen angefochtenen Beurteilung aus den Personalakten im Zuge eines Vergleiches entfernt wurden. Die daraufhin neu erstellten Beurteilungen (Anlass- u. Regelbeurteilungen) gestatteten es unseren Mandanten, in fairer Weise an den jeweiligen Beförderungsrunden oder Ausschreibungen teilzunehmen. Hintergrund des (notwendigen) frühen Rechtsschutzes gegen vermeintlich diskriminierende oder befangene Beurteilungen ist die Tatsache, dass die zuständigen Personalverwaltungen schon bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung die möglichen Auswahlsieger künftigen Beförderungsentscheidungen im Sinne der Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes gezielt ins Auge fassen, insoweit die Stellenbesetzungen bereits zu diesem Zeitpunkt anfällig für Diskriminierungen sind und im zunehmenden Maße gegen das Transparenzangebot verstoßen. Leider gerät immer häufiger für Sachwalter aus dem Bereich Personal zum Nachteil der betroffenen Beamten- aus welchen Gründen auch immer – die von Amts wegen bestehende Fürsorgepflicht bei anstehenden Personalentscheidungen in Vergessenheit. Das ist rechtswidrig und somit angreifbar.
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
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OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
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Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Schulrecht
Hochschulrecht
ADRESSE
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)
Kontakt
Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de
Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
Mail: info@anwalt-opelka.de