Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Berufsunfähigkeit
Renten wegen Erwerbsminderung
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Kindererziehungszeiten
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Berufsunfähigkeit unter anderem aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes eingetreten ist. Teilweise Erwerbsminderung
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll Ihre Lohnminderung ausgleichen, wenn Sie nicht mehr voll arbeiten können. Mit der verbliebenen Leistungskraft sollen Sie nach Möglichkeit einer Teilzeitarbeit nachgehen.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Medizinische Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegen bei Ihnen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Die Deutsche Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich:
- Sie müssen mindestens 5 Jahre versichert sein (Wartezeit)
- In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.
Für die Wartezeit zählen mit:
- Beitragszeiten(Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Kindererziehungszeiten
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplittingunter Ehegatten
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn Sie:
- Wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, bei einem Arbeitsunfall oder Eintritt einer Berufskrankheit nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren; anderenfalls müssen Sie mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren davor gezahlt haben.
- Vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge haben. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung soll Ihnen Ihren Verdienst ersetzen, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten Sie bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich:
- Sie müssen mindestens 5 Jahre versichert sein (Wartezeit)
- In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein
Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI)
Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Absätze 1 und 2 SGB VI)
Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
- im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
- vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung (Hauptberuf) und eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, auszuüben.
Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus tatsächlich ausüben.
In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau müssen mindestens 3 Jahre mit knappschaftlichen Pflichtbeitragszeiten belegt sein. Ansonsten gelten dieselben Anforderungen wie bei der Rente wegen teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderung (vergleiche Erläuterungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung).
Auf die Wartezeit von 5 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet.
Rente nach langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Absatz 3 SGB VI )
Anspruch auf Rente für Bergleute haben auch Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie
- das 50. Lebensjahr vollendet haben,
- im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung (Hauptberuf) eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
- die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob die Wartezeit unter Beachtung der Übergangsvorschriften (§ 242 Absatz 3 SGB VI) erfüllt wird. Deutsche Rentenversicherung
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
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OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
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Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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